AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen- und Beilagenaufträge in unseren Amts- und Mitteilungsblättern

„Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung in Druckerzeugnissen von Druck und Verlag Wagner GmbH & Co. KG (im folgenden „Verlag“ genannt).

  1. Anzeigenaufträge bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit für den Verlag der Annahme durch den Verlag. Erfolgt keine solche ausdrückliche Annahme, so gilt der Auftrag mit der Veröffentlichung als angenommen.
  2. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils des Amts-/Mitteilungsblatts erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
  3. Die Mindestgröße für Anzeigen ist 1-spaltig 30 mm hoch.
  4. Daueraufträge und Aufträge bis auf Widerruf müssen schriftlich gekündigt werden. Telefonische Abbestellungen sind für den Verlag unverbindlich. Daueraufträge sind vom Auftraggeber unverzüglich beim ersten Erscheinen zu überprüfen. Die Folgen einer verspäteten Prüfung und Reklamation gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Die Anzeigenpreise des Verlages enthalten keine Mehrwertsteuer. Der Verlag ist berechtigt diese bei der Rechnungsstellung zusätzlich in Ansatz zu bringen.
  6. Korrekturabzüge werden in Dateiform übermittelt, wenn ein Anzeigenauftrag mit diesem Wunsch vorliegt. Hier sind im Anzeigenpreis max. 2 Korrekturabzüge enthalten, auf jeden weiteren Abzug wird eine Gebühr in Höhe von 6,- Euro berechnet. Wird ein Anzeigenauftrag nach Erstellung des Korrekturabzuges storniert, wird die angefallene Leistung nach Aufwand berechnet. Korrekturabzüge sind unverzüglich zu überprüfen und – ggf. nach Korrektur – freizugeben. Für übersehene Fehler übernimmt der Verlag keine Haftung.
  7. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Als verbindlich erkennen wir Platzierungswünsche nur dann an, wenn dieselben schriftlich vom Verlag bestätigt wurden. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
  8. Dem Anzeigenauftrag liegt jeweils die im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste des Verlages zugrunde, sofern zwischen dem Eingang des Anzeigenauftrags und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ein Zeitraum von weniger als 4 Monate liegt. Im Übrigen gilt – vor allem auch bei Daueraufträgen und bei Aufträgen bis auf Widerruf – die im Zeitpunkt der Veröffentlichung jeweils gültige neueste Preisliste.
  9. Nur gültig für Agenturen – s. Agenturpreisliste: Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die aktuell gültige Agenturpreisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf vom Mittler an seinen Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Die AE-Provision in Höhe von 15 % für gewerbsmäßige Vermittler wird nur dann vergütet, wenn alle erforderlichen Arbeiten vom Mittler allein übernommen werden, u. a. die Zurverfügungstellung von reproreifen Vorlagen. Bei Nichtvorlegen von druckreifen Vorlagen vermindert sich die AE-Provision auf 10%. Die AE-Provision wird nicht gewährt auf Anzeigen, für die bereits ein Direktabschluss mit dem Kunden vorliegt. Ferner wird die AE-Provision nicht gewährt, wenn der Anzeigenauftrag vom Werbemittler im eigenen Namen erteilt wird.
  10. Einen Anspruch auf Rabatte hat der Auftraggeber nur, wenn dies bei Abschluss des Anzeigenauftrages im Voraus ausdrücklich vereinbart worden ist. In diesem Fall kann einer der folgenden Rabatte vereinbart werden:
    Mal/Mengenstaffel (mehrmalige Veröffentlichung von Anzeigen innerhalb 12 Monaten)
    06 – 09-mal = 05 %
    10 – 19-mal = 10 % ab 4 – 6 Seiten =10%
    20 – 39-mal = 15 % ab 7 – 9 Seiten =15%
    Ab 40 -mal = 20 % ab 10 Seiten =20%
    Eine Kumulierung der Rabattstaffeln ist nicht möglich.
    Großabschlüsse nach besonderer Vereinbarung.
    Wird ein Auftrag, für den ein Rabatt vereinbart worden ist aus Umständen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, nicht vollständig erfüllt, so hat der Auftraggeber den Unterschied zwischen dem im Voraus eingeräumten und dem tatsächlich dem Umfang der veröffentlichten Anzeigen entsprechenden Nachlass dem Verlag nachzuvergüten.
  11. Blattbreite Anzeigen werden ab einer Höhe von 245 mm als 1/1 Seite berechnet.
  12. Ein Beleg über die veröffentlichte Anzeige wird nicht übersandt. Kunden, die ihren Sitz nicht am Vertriebsort des Druckwerks haben, können im Rahmen des Vertragsabschlusses um Übersendung einer Belegseite bitten. In diesem Fall erfolgt die Übermittlung als PDF-Datei. Im Übrigen können Belegseiten oder Belegexemplare nur gegen Berechnung abgegeben werden.
  13. Die Anzeigenrechnung ist sofort rein netto fällig. Ein Skonto-Abzug ist nicht zulässig. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag ferner berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  14. Digitale Anzeigenvorlagen müssen dem Verlag als Druckdatei (PDF-, EPS-, TIF-, oder JPEG-Datei) mit eingebundenen Schriften rechtzeitig vorliegen. Der Verlag übernimmt keine Gewähr für deutliche Wiedergabe bei kleinen oder mageren Negativ-Schriftzügen bzw. niedrig auflösenden Dateivorlagen. Bitte beachten Sie, dass wir nur mit sauberen Druckvorlagen, deutlichen Manuskripten und vollständigen Angaben wie Erscheinungsort oder –woche eine reibungslose Abwicklung Ihrer Anzeige sicherstellen können. Missverständnisse bei der mündlichen oder fernmündlichen Übermittlung gehen zu Lasten des Kunden.
  15. Die Rücksendung von Druckvorlagen erfolgt nur auf besondere Aufforderung des Auftraggebers. Die Verpflichtung zu Aufbewahrung und Rücksendung erlischt in jedem Fall 1 Monat nach dem Veröffentlichungstermin.
  16. Bei Chiffreanzeigen wahrt der Verlag grundsätzlich das Chiffregeheimnis, es sei denn, dass dazu befugte Behörden Auskunft verlangen. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Chiffregeheimnisses, wegen Verlusten oder verzögerter Übersendung von Zuschriften auf Chiffreanzeigen, sind ausgeschlossen
  17. Abweichungen in Größe und Gestaltung sind zulässig, soweit der Zweck der Anzeige nicht oder nur unbedeutend davon berührt wird. Solche Abweichungen können sich insbesondere aus dem Umstand ergeben, dass jedes Mitteilungsblatt gesondert hergestellt wird, und dass deshalb bei jeder Ausgabe die Anzeige neu gestaltet werden muss. Sind keine besonderen Größenvorschriften angegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt. Dasselbe gilt, wenn der Text in der vorgeschriebenen Abdruckhöhe nicht untergebracht werden kann.
  18. Streuverluste bei der Verbreitung des Werbeträgers lassen sich niemals ganz ausschließen. Liegen solche Verluste unter 5%, so stellt dies keinen Mangel der geschuldeten Leistung dar.
  19. Der Verlag übernimmt keine Haftung für Fehler, die aufgrund von handschriftlich eingereichten Manuskripten bzw. elektronisch übertragenen offenen Dateien entstanden sind.
  20. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
  21. Für den Fall, dass aufgrund gesetzlicher Neuregelungen im Bereich des Tarifvertrags- und/ oder Arbeitsrechts, die erheblichen Einfluss auf die Kosten des Auftragnehmers hinsichtlich der Zustellung/Verteilung haben, insbesondere die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns im Bereich der Werbungsverteilung, eine Neukalkulation der Vergütungskonditionen erforderlich wird, so verpflichten sich die Parteien, auf Anforderung einer der Parteien über die Höhe der Vergütung neu zu verhandeln. Kann eine Einigung hinsichtlich der Höhe der Vergütung nicht erzielt werden, so steht beiden Parteien ein sofortiges Sonderkündigungsrecht zu.
  22. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig sein, so berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
  23. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile Ludwigsburg. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes verlegt, oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  24. Der Verlag bedient sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Subunternehmern, darunter auch Schwesterunternehmen aus dem Bereich Print, TV und Digitalmedien. Um dem Kunden ein optimales Medienangebot anbieten zu können, behält sich der Verlag vor, ihn regelmäßig über Angebote auch seiner Schwesterunternehmen zu informieren, soweit dies rechtlich zulässig ist.